Anwalt für Verkehrsstrafrecht Strafverteidiger München
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Straßenverkehr bringt oft existenzielle Ängste mit sich. Ob Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis, ein hohes Fahrverbot oder eine empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafe droht: Als erfahrener Strafverteidiger in München stehen wir Ihnen im Verkehrsstrafrecht konsequent zur Seite. Zögern Sie nicht, wenn Sie eine polizeiliche Vorladung oder eine Anklageschrift erhalten haben – frühes Handeln ist für eine erfolgreiche Verteidigung entscheidend.
Fahrerlaubnisentzug und MPU
Ist Ihnen die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen worden oder droht der endgültige Entzug? Gerade in Zusammenhang mit Alkohol oder dem festgestellten Konsum von Betäubungsmitteln (BTM, Drogen) handeln die Behörden schnell. Wir setzen uns mit Nachdruck dafür ein, dass Sie Ihren Führerschein behalten oder schnellstmöglich wiedererlangen. Ein Fahrerlaubnisentzug kann schließlich existenzbedrohend sein.
Zudem beraten wir Sie umfassend im Hinblick auf eine drohende Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU). Diese wird von der Fahrerlaubnisbehörde häufig angeordnet, um die Fahreignung nach schweren Verstößen – beispielsweise nach einer Trunkenheitsfahrt oder unter dem Einfluss von Kokain, Amphetamin, Cannabis oder Ecstasy – zu überprüfen. Mit der richtigen rechtlichen Flankierung meistern Sie auch diese Hürde.
Unsere Schwerpunkte: Verteidigung bei Verkehrsdelikten
Im Falle eines Straf- oder Bußgeldverfahrens vertreten wir Sie kompetent gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und vor Gericht. Hier finden Sie einen Überblick unserer Tätigkeitsschwerpunkte im Verkehrsstrafrecht:
Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), § 142 StGB
Ein Moment der Panik oder ein unbemerkter Parkrempler können schnell zu einem Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht / Unfallflucht (§ 142 StGB) führen. Hier drohen ab einer gewissen Schadenshöhe der sofortige Führerscheinentzug und hohe Geldstrafen. Wir prüfen die Beweislage genau und verhindern oft eine vorschnelle Entziehung der Fahrerlaubnis.
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Wer mit Alkohol oder Drogen am Steuer erwischt wird, muss mit dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) rechnen. Schon ab 0,3 Promille kann bei Ausfallerscheinungen eine Straftat vorliegen, ab 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit. Eine gezielte Verteidigung ist hier unerlässlich, um das Strafmaß zu minimieren und Sperrfristen zu verkürzen.
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Die sogenannten "sieben Todsünden" im Straßenverkehr – wie falsches Überholen oder Vorfahrtnehmen mit konkreter Gefährdung – werden als Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) streng bestraft. Oft steht hier Aussage gegen Aussage, was uns als Verteidigern wertvolle Ansatzpunkte bietet.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Wer die Sicherheit des Verkehrs von außen beeinträchtigt, indem er beispielsweise Hindernisse bereitet, Fahrzeuge manipuliert oder das eigene Auto gezielt als „Waffe“ einsetzt, macht sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) strafbar. In diesen Fällen drohen neben empfindlichen Freiheits- oder Geldstrafen fast immer auch der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist. Eine frühzeitige anwaltliche Überprüfung der Aktenlage ist unerlässlich, um weitreichende Konsequenzen für Sie abzuwenden.
Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet wird. Besondere Brisanz hat dieser Vorwurf, wenn das Fahrzeug trotz eines bestehenden Fahrverbots geführt wurde oder gar eine Einziehung des Kfz im Raum steht.
Drogen am Steuer & Fahrt unter BTM-Einfluss
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (BtM) wird vom Gesetzgeber streng geahndet. Neben empfindlichen Bußgeldern, Punkten in Flensburg und einem drohenden Fahrverbot oder Führerscheinentzug zieht ein solches Vergehen in den meisten Fällen auch die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) nach sich. Detaillierte Informationen zu den rechtlichen Konsequenzen, dem Ablauf des Verfahrens und wie Sie sich bestmöglich vorbereiten können, finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zum Thema Drogen am Steuer & Fahrt unter BTM-Einfluss.
Illegale Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
Nicht nur klassische "Straßenrennen" mit zwei Autos sind strafbar. Auch wer als sogenannter Alleinfahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, macht sich wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB) strafbar. Häufig werden hier Fahrzeuge als Tatmittel eingezogen.
Nötigung im Straßenverkehr, § 240 StGB
Dichtes Auffahren, ständiges Drängeln auf der Autobahn oder das gezielte Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer erfüllt schnell den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB). Dashcam-Aufnahmen oder Zeugenaussagen spielen in diesen Verfahren eine zentrale Rolle, deren strafprozessuale Verwertbarkeit wir genau überprüfen.
Fahrlässige Körperverletzung & Tötung im Verkehr, §§ 229, 222 StGB
Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit, der zu einem Unfall mit Personenschaden führt, endet häufig schnell in einem Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung (§§ 229, 222 StGB). Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen in diesen Fällen oft auch weitreichende fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen, wie ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine professionelle Verteidigung ist hier unerlässlich, um die Folgen für Sie zu minimieren.
Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) - Fahren ohne Versicherungsschutz, §§ 6, 30 PflVG
Das Fahren ohne Versicherungsschutz (§§ 6, 30 PflVG) stellt eine ernstzunehmende Straftat dar, die nicht nur Autofahrer oder Motorradfahrer betrifft, sondern auch Nutzer von E-Scootern ohne gültiges Versicherungskennzeichen. Bei einer Verurteilung drohen neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe häufig auch Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder im schlimmsten Fall sogar die Einziehung des Fahrzeugs. Durch eine gezielte Verteidigung und frühzeitige Akteneinsicht können wir oft weitreichende Konsequenzen für Sie abwenden.
Kennzeichenmissbrauch - Falsche, verdeckte oder verfälschte Nummernschilder, § 22 StVG
Wer ein amtliches Kennzeichen austauscht, mit Folie oder anderen Gegenständen verdeckt oder gänzlich verfälscht, macht sich wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar. Gemäß § 22 StVG drohen hierbei eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Häufig treten in diesem Zusammenhang noch weitere Vorwürfe wie Urkundenfälschung oder das Fahren ohne Versicherungsschutz auf. Wir setzen uns als Ihre Verteidiger dafür ein, die Beweislage frühzeitig zu prüfen und drohende straf- sowie verkehrsrechtliche Konsequenzen bestmöglich von Ihnen abzuwehren.
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB
Oft als vermeintliche Bagatelle oder „Spritztour“ abgetan, stellt der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) eine ernstzunehmende Straftat dar. Wer ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten vorübergehend in Gebrauch nimmt, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Da es sich hierbei um ein absolutes Antragsdelikt handelt, bieten sich für die Verteidigung oft hervorragende Ansatzpunkte, um eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens zu erwirken.
Bußgeldverfahren und Ordnungswidrigkeiten
Egal ob Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß oder Handy am Steuer – in einem Bußgeldverfahren drohen neben empfindlichen Geldbußen oft Punkte in Flensburg und mehrmonatige Fahrverbote. Durch die Einsicht in die behördliche Ermittlungsakte können wir Messfehler aufdecken und rechtzeitig Einspruch einlegen.
Führerschein in Gefahr: Fahrverbot, Entzug und MPU
Wenn es zu einem Verfahren wegen einer Verkehrsstraftat oder einer schweren Ordnungswidrigkeit kommt, drohen neben strafrechtlichen Sanktionen oft gravierende Folgen für Ihren Führerschein. Im Folgenden erklären wir Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis sowie die weitreichenden Konsequenzen einer drohenden MPU.
Unterschied: Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis
Für viele Betroffene klingen die Begriffe ähnlich, doch die rechtlichen Konsequenzen sind grundverschieden. Ein Fahrverbot ist ein vorübergehendes Verbot (in der Regel für 1 bis 3 Monate), ein Kraftfahrzeug zu führen; nach Ablauf der Frist erhalten Sie Ihren Führerschein automatisch zurück. Der Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet dagegen, dass Ihre Fahrerlaubnis gänzlich erlischt und der Führerschein eingezogen wird. Nach Ablauf einer behördlich festgesetzten Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis komplett neu beantragt werden. Erfahren Sie hier mehr zum Unterschied Fahrverbot u. Entzug der Fahrerlaubnis.
MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung)
Die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist oft mit großen Unsicherheiten verbunden. Eine frühzeitige rechtliche Beratung im Vorfeld der MPU ist von entscheidender Bedeutung, um formelle Fehler zu vermeiden. Wir unterstützen Sie umfassend dabei, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, behalten wichtige Sperr- und Tilgungsfristen für Sie im Blick und klären die genauen Voraussetzungen zur erfolgreichen Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnis. Detaillierte Informationen zu den rechtlichen Schritten und zur optimalen Vorgehensweise finden Sie auf unserer Informationsseite zum Thema MPU-Anordnung, Vorbereitung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
FAQ: Häufige Fragen zum Verkehrsstrafrecht
➔ Ich habe eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter wegen einer Verkehrsstraftat erhalten. Muss ich hingehen?
➔ Was passiert, wenn ich einen Strafbefehl wegen einer Verkehrsstraftat bekomme?
➔ Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis?
➔ Droht nach einer Trunkenheitsfahrt immer eine MPU?
➔ Ich habe einen Parkrempler nicht bemerkt und bin weitergefahren. Ist das Fahrerflucht?
Ich habe eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter wegen einer Verkehrsstraftat erhalten. Muss ich hingehen?
Nein. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Wir sagen den Termin für Sie ab und fordern zunächst die Ermittlungsakte an, um die Beweislage zu prüfen.
Was passiert, wenn ich einen Strafbefehl wegen einer Verkehrsstraftat bekomme?
Ein Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn Sie nicht reagieren. Sie haben jedoch die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen. Wir prüfen für Sie, ob die geforderte Strafe (z.B. Tagessätze oder Fahrerlaubnisentzug) angemessen ist und ob ein Einspruch erfolgversprechend ist.
Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis?
Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt (meist 1 bis 3 Monate), danach erhalten Sie Ihren Führerschein automatisch zurück. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis erlischt diese komplett. Sie müssen sie nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragen. Weitere Details finden Sie unter Unterschied Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis.
Droht nach einer Trunkenheitsfahrt immer eine MPU?
Nicht zwingend, aber sehr häufig. Ab 1,6 Promille ist eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) gesetzlich zwingend vorgeschrieben, in der Praxis wird Sie häufig bereits ab 1,1 Promille angeordnet. Auch bei wiederholten Auffälligkeiten oder bei Fahrten unter Drogeneinfluss ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel eine MPU an.
Ich habe einen Parkrempler nicht bemerkt und bin weitergefahren. Ist das Fahrerflucht?
Ja, auch ein unbemerkter Parkrempler kann ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht) nach sich ziehen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob Ihnen nachgewiesen werden kann, dass Sie den Unfall bemerkt haben. Ein frühzeitiges Einschalten eines Anwalts ist hier wichtig, um einen drohenden Führerscheinentzug abzuwenden.
Lassen Sie sich jetzt anwaltlich beraten – wir verteidigen Ihre Rechte.