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Delikte im Strafrecht

Fahren ohne VersicherungsschutzVerbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge (§§ 6, 30 PflVG)

Ein Schreiben der Polizei oder eine formelle Vorladung wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) sorgt bei den meisten Betroffenen sofort für große Unruhe. Der Vorwurf lautet in der Regel "Fahren ohne Versicherungsschutz" oder formell "Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge" gemäß § 6 PflVG. Oft geschieht dies unbeabsichtigt oder aus einer unglücklichen Verkettung von Umständen heraus. Dennoch steht plötzlich der Verdacht einer Straftat im Raum, die nach den Strafvorschriften des § 30 PflVG empfindliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Die Angst vor hohen Geldstrafen, Punkten in Flensburg oder gar der Einziehung des geliebten Fahrzeugs lässt viele panisch werden. In dieser extrem belastenden Ausnahmesituation ist es wichtig, ruhig zu bleiben. Ein spezialisierter Anwalt kann die Akte prüfen, schützend eingreifen und eine Lösung erarbeiten, um Schlimmeres zu verhindern.

Als erfahrener Rechtsanwalt in München habe ich bereits unzählige Mandanten in verkehrsstrafrechtlichen Angelegenheiten verteidigt. Ich kenne die internen Abläufe im Strafverfahren und die spezifische Arbeitsweise der örtlichen Ermittlungsbehörden. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie lässt sich oftmals eine außergerichtliche Lösung finden.

Die Rechtslage: Wann liegt ein Verstoß gegen § 6 PflVG vor?

Nach deutschem Recht darf ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur gebraucht werden, wenn für dieses eine Haftpflichtversicherung besteht. § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) regelt das strikte Verbot, ein Fahrzeug ohne diesen Schutz zu führen oder die Nutzung durch andere zuzulassen. Das betrifft nicht nur Autos und Motorräder, sondern insbesondere auch E-Scooter, Mofas oder S-Pedelecs, die ein gültiges Versicherungskennzeichen benötigen. Der zugehörige § 30 PflVG stellt diesen Verstoß dann explizit unter Strafe, wobei das Gesetz zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterscheidet.

Praxisbeispiel 1 (Vergessene Versicherungsprämie): Sie haben vergessen, die Prämie für Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig zu bezahlen. Die Versicherung kündigt den Vertrag und meldet dies der Zulassungsstelle. Sie fahren ahnungslos weiter, bis Sie in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Da Sie nicht absichtlich ohne Versicherungsschutz gefahren sind, handelt es sich hier in der Regel um eine fahrlässige Begehung.

Praxisbeispiel 2 (Abgelaufenes Kennzeichen am E-Scooter): Sie nutzen Ihren E-Scooter im Frühjahr, haben aber vergessen, das schwarze Versicherungskennzeichen aus dem Vorjahr gegen das neue farbige Kennzeichen auszutauschen. Die Polizei stoppt Sie. Obwohl es nur ein kleiner Roller ist, handelt es sich rechtlich um ein Kraftfahrzeug – es wird ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz eingeleitet.

Welche Strafen drohen bei Fahren ohne Versicherungsschutz?

Die Sanktionen für einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz können empfindlich ausfallen. Wer vorsätzlich handelt, wird gemäß § 30 Abs. 1 PflVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, sieht § 30 Abs. 2 PflVG eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor. Neben der eigentlichen Strafe drohen jedoch weitere, oftmals drastischere Konsequenzen:

Verhaltenstipps: Darum ist ein Anwalt für Strafrecht wichtig

Sollten Sie mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Versicherungsschutz konfrontiert werden, bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich auf keinen Fall gegenüber der Polizei zur Sache! Jede Einlassung, selbst eine vermeintlich harmlose Erklärung wie "Ich dachte, meine Frau hätte bezahlt", kann im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet werden. Nutzen Sie Ihr umfassendes Schweigerecht und kontaktieren Sie umgehend einen versierten Anwalt für Strafrecht.

Als Ihr Verteidiger werde ich zunächst Akteneinsicht beantragen. Oftmals lassen sich durch eine genaue Prüfung der Versicherungsunterlagen und des Schriftverkehrs mit der Zulassungsstelle Formfehler oder Verzögerungen nachweisen, die den Vorwurf entkräften. Nicht selten lässt sich so belegen, dass Sie den fehlenden Schutz nicht bemerken konnten. Mein Ziel ist es stets, das Verfahren zur Einstellung zu bringen – notfalls gegen eine geringe Geldauflage – oder eine diskrete Erledigung per Strafbefehl zu erwirken, um eine öffentliche Gerichtsverhandlung und eine Vorstrafe zu vermeiden.

Als Rechtsanwalt vertrete ich Ihre Interessen mit Nachdruck und juristischer Präzision. Zögern Sie nicht: Jetzt anwaltlich beraten lassen, um weitreichende Konsequenzen abzuwenden!


Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ):

FAQ Strafrecht - Häufige Fragen an Ihren Strafverteidiger

   ➔ Wann mache ich mich nach dem PflVG strafbar?
   ➔ Gilt das Pflichtversicherungsgesetz auch für E-Scooter?
   ➔ Kann mein Auto wegen Fahrens ohne Versicherung eingezogen werden?
   ➔ Welche Strafe droht, wenn ich die Versicherung aus Versehen nicht bezahlt habe?
   ➔ Muss ich bei einer polizeilichen Vorladung aussagen?

Wann mache ich mich nach dem PflVG strafbar?

Gemäß § 6 PflVG ist es verboten, ein unversichertes Fahrzeug zu gebrauchen. Wer gegen dieses Verbot verstößt oder die Nutzung zulässt, macht sich nach § 30 PflVG strafbar. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsvertrag wegen Nichtzahlung gekündigt wurde.

Gilt das Pflichtversicherungsgesetz auch für E-Scooter?

Ja. E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge (Elektrokleinstfahrzeuge) und benötigen zwingend ein gültiges Versicherungskennzeichen. Das Fahren ohne dieses Kennzeichen stellt eine Straftat nach dem PflVG dar, keine bloße Ordnungswidrigkeit.

Kann mein Auto wegen Fahrens ohne Versicherung eingezogen werden?

Ja, bei einem vorsätzlichen Verstoß sieht das Gesetz in § 30 Abs. 4 PflVG explizit die Möglichkeit vor, das Fahrzeug einzuziehen. Ein erfahrener Anwalt wird jedoch alles daran setzen, diese drastische Maßnahme abzuwenden.

Welche Strafe droht, wenn ich die Versicherung aus Versehen nicht bezahlt habe?

Wenn Ihnen keine Absicht nachgewiesen werden kann, handelt es sich um eine fahrlässige Begehung. Die Strafe fällt dann milder aus: Es droht eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (§ 30 Abs. 2 PflVG). Oft kann ein solches Verfahren eingestellt werden.

Muss ich bei einer polizeilichen Vorladung aussagen?

Nein. Sie haben das Recht zu schweigen, und davon sollten Sie bei Beschuldigungen zwingend Gebrauch machen. Sagen Sie Termine bei der Polizei durch Ihren Anwalt ab und lassen Sie ihn zunächst Akteneinsicht fordern.

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