Rechtsanwalt für Internetstrafrecht und Cybercrime in München
Internetstrafrecht | Cybercrime | Computerkriminalität
Das Internetstrafrecht (häufig auch als Cybercrime oder Computerkriminalität bezeichnet) ist eine hochkomplexe und sich ständig weiterentwickelnde Materie. Ermittlungsbehörden greifen in diesem Bereich oft hart und unvorhergesehen durch. Wenn plötzlich die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht oder eine Vorladung im Briefkasten liegt, geraten Betroffene schnell in Panik. In solchen Ausnahmesituationen ist es entscheidend, Ruhe zu bewahren und frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Machen Sie in keinem Fall unüberlegte Angaben gegenüber den Beamten.
Häufige Delikte im Internetstrafrecht
Computerkriminalität umfasst ein breites Spektrum an Straftaten, die entweder das Internet als Tatmittel nutzen oder sich direkt gegen IT-Systeme richten. Im Fokus der Ermittlungen stehen häufig Computerbetrug (§ 263a StGB), das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), der Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Schriften (§ 184b StGB) sowie Betäubungsmitteldelikte über das Darknet.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Der Computerbetrug stellt das digitale Pendant zum klassischen Betrug dar. Nach § 263a StGB macht sich strafbar, wer das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung von Programmen, Verwendung falscher Daten oder sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Ein typisches Beispiel für Computerbetrug ist das sogenannte Phishing: Täter verschicken gefälschte E-Mails im Namen von Banken, um ahnungslose Opfer zur Eingabe ihrer PIN- und TAN-Nummern zu bewegen. Mit diesen erlangten Daten werden anschließend unberechtigte Überweisungen zulasten des Opfers getätigt. Auch der Betrieb von Fake-Shops fällt in diesen Bereich.
Ausspähen von Daten & Hackerparagraph (§§ 202a, 202c StGB)
Wer sich unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, macht sich nach § 202a StGB strafbar. Flankiert wird dies vom sogenannten "Hackerparagraphen" (§ 202c StGB), der bereits die Vorbereitung des Ausspähens von Daten unter Strafe stellt – etwa durch das Herstellen oder Verschaffen von entsprechender Software.
Ein häufiges Szenario in der Praxis: Ein Täter installiert heimlich einen Keylogger oder eine Spyware-App auf dem Smartphone oder Laptop des Ex-Partners, um Passwörter, E-Mails oder Chatverläufe mitzulesen.
Kinderpornografie und Jugendpornografie (§§ 184b, 184c StGB)
Einer der sensibelsten und am stärksten verfolgten Bereiche im Internetstrafrecht ist der Umgang mit kinder- oder jugendpornografischen Inhalten. Der Gesetzgeber sieht hier drastische Strafen vor. Allein der Besitz solcher Bild- oder Videodateien erfüllt den Tatbestand. Die Ermittlungsbehörden handeln hier besonders schnell, sodass es in nahezu allen Verdachtsfällen zu einer sofortigen Hausdurchsuchung und der Sicherstellung sämtlicher Datenträger (Smartphones, PCs, Festplatten) kommt.
In der Praxis geraten oft Personen ins Visier, die Mitglied in großen WhatsApp- oder Telegram-Gruppen sind. Werden dort strafbare Bilder geteilt und landen durch automatische Downloads im Cache des eigenen Smartphones, reicht dies für die Ermittlungsbehörden oft schon für einen Durchsuchungsbeschluss aus – auch wenn das Bild nie aktiv geöffnet oder gespeichert werden sollte.
Drogenbestellungen im Darknet (§ 29 BtMG)
Das Darknet bietet eine Plattform für den anonymen Handel mit illegalen Gütern. Ein großer Teil der Verfahren betrifft den Kauf von Betäubungsmitteln. Ermittler stoßen häufig durch abgefangene Postsendungen oder beschlagnahmte Server auf die Adressdaten von Käufern. Auch hier drohen neben empfindlichen Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) weitreichende Konsequenzen, etwa für den Führerschein.
Ein klassischer Fall: Eine Person bestellt über einen Darknet-Marktplatz eine geringe Menge Marihuana oder Amphetamine und bezahlt mit Bitcoin. Die Sendung wird in einem Briefverteilzentrum vom Zoll abgefangen und führt zu einem Strafverfahren wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln.
Hausdurchsuchung und Vorladung – Wie verhalte ich mich richtig?
Wenn die Kriminalpolizei morgens um 6:00 Uhr mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht, ist der Schock groß. Die wichtigste Grundregel in dieser Situation lautet: Schweigen ist Gold. Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, und Sie müssen auch keine Passwörter oder PIN-Codes für Ihre Geräte herausgeben. Lassen Sie sich nicht von den Beamten zu spontanen Äußerungen verleiten.
Gleiches gilt, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten. Gehen Sie nicht zu diesem Termin! Sie sind rechtlich nur verpflichtet, Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder eines Richters Folge zu leisten, nicht jedoch der Polizei.
Verteidigung durch einen spezialiserten Anwalt für Strafrecht
Bei Vorwürfen im Bereich Cybercrime sollten Sie sich umgehend an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Das IT-Strafrecht ist technisch anspruchsvoll. Ein spezialisierter Anwalt kennt die Schnittstellen zwischen Technik und Jurisprudenz. Er wird als Erstes Akteneinsicht beantragen, um den genauen Kenntnisstand der Ermittlungsbehörden zu prüfen. Oft lassen sich digitale Beweisketten anfechten, Fehler bei der IP-Adressen-Ermittlung aufdecken oder vorschnelle Schlüsse der Ermittler widerlegen.
Kontaktieren Sie mich frühzeitig. Eine fundierte und strategische Verteidigung ist der beste Weg, um unverhältnismäßige Folgen, wie hohe Geldstrafen oder eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis, effektiv abzuwehren.