Artenschutzstrafrecht Verstöße gegen das Bundnaturschutzgesetz, §§ 71, 71a BNatSchG
Ein behördliches Schreiben der Polizei oder des Zolls mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) löst bei Betroffenen oft regelrechte Panik aus. Ob nach einer unerwarteten Durchsuchung, einer Beschlagnahmung am Flughafen oder dem Erhalt einer polizeilichen Vorladung – die Situation ist hochgradig ernst. Das Artenschutzstrafrecht ist überaus komplex und richtet sich häufig gegen Personen, die aus reiner Unwissenheit oder Unachtsamkeit gehandelt haben. Doch auch unbewusste Verstöße können massive, existenzbedrohende Konsequenzen nach sich ziehen. Ein spezialisierter Anwalt ist nun unverzichtbar, um die Ermittlungsakte umgehend zu prüfen und unverhältnismäßig harte Strafen konsequent abzuwenden.
Als Rechtsanwalt und erfahrener Strafverteidiger in München kenne ich die Tücken des Nebenstrafrechts wie dem Umweltstrafrecht sowie den exakten Ablauf im Strafverfahren sehr genau. Es gilt jetzt, absolut besonnen und lösungsorientiert vorzugehen, um Ihre persönlichen Rechte effektiv zu schützen und Schlimmeres zu verhindern.
Was regelt das Artenschutzstrafrecht (§§ 71, 71a BNatSchG)?
Die §§ 71 und 71a des Bundesnaturschutzgesetzes stellen bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten unter Strafe. Das Gesetz erfasst nicht nur das direkte Töten oder Entnehmen aus der Natur, sondern zielt insbesondere auch auf den illegalen Handel, den Besitz sowie die Ein- und Ausfuhr von geschützten Exemplaren ab.
Eine Strafbarkeit nach § 71 BNatSchG setzt unter anderem voraus, dass jemand:
- Tiere oder Pflanzen streng geschützter Arten verkauft, kauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält,
- wildlebende Tiere besonders geschützter Arten illegal tötet oder deren Entwicklungsformen zerstört,
- geschützte Exemplare ohne die zwingend erforderlichen behördlichen CITES-Bescheinigungen (Vermarktungsgenehmigungen) einführt.
Praxisbeispiel 1 (Zollkontrolle am Flughafen): Ein Tourist bringt als Souvenir eine Koralle oder eine Handtasche aus Krokodilleder mit nach Deutschland. Bei der Zollkontrolle wird festgestellt, dass es sich um eine streng geschützte Art handelt und die Papiere fehlen. Es wird ein Strafverfahren nach § 71 BNatSchG eingeleitet.
Praxisbeispiel 2 (Online-Verkauf): Ein Privatsammler bietet auf einer Internetplattform eine alte Schnitzerei aus Elfenbein zum Kauf an. Er besitzt dafür jedoch keine behördliche Vermarktungsgenehmigung. Da er das Exemplar kommerziell anbietet, macht er sich strafbar.
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?
Die Sanktionen für Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz sind empfindlich. Gemäß § 71 Abs. 1 BNatSchG droht für den vorsätzlichen unerlaubten Umgang mit streng geschützten Arten eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Wer gewerbsmäßig handelt, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen (§ 71 Abs. 3 BNatSchG).
Doch auch Unwissenheit wird hart sanktioniert: Erkennt der Täter fahrlässig nicht, dass es sich um eine geschützte Art handelt, sieht das Gesetz nach § 71 Abs. 4 BNatSchG immer noch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Zusätzlich droht meist die dauerhafte Einziehung der betreffenden Gegenstände, Tiere oder Pflanzen durch die Behörden.
Bild: KI-generiertRichtiges Verhalten: Schweigen und Anwalt kontaktieren!
Sollten Sie ins Visier der Ermittlungen geraten sein – sei es durch ein Anhörungsschreiben oder eine Beschlagnahmung – bewahren Sie Ruhe. Gehen Sie auf keinen Fall zu einer polizeilichen Vorladung und machen Sie keinerlei Angaben zur Sache! Ein unbedachter Erklärungsversuch wird Ihnen häufig als Schuldeingeständnis oder als Beleg für bedingten Vorsatz ausgelegt.
Als kompetenter Anwalt für Strafrecht übernehme ich sofort die professionelle Vertretung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Zollbehörden. Ich fordere umgehend Akteneinsicht an, um zu überprüfen, ob die artenschutzrechtliche Einordnung korrekt ist und ob Ihnen ein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden kann (zum Beispiel bei der Ausnahme der unerheblichen Menge gem. § 71 Abs. 6 BNatSchG). Mein Ziel ist es stets, das Verfahren schnell und diskret zur Einstellung zu bringen.
Zögern Sie nicht und riskieren Sie keine juristischen Fehler: Jetzt anwaltlich beraten lassen! Ich setze mich mit voller Expertise für Ihre Rechte ein.
Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ):
➔ Mache ich mich strafbar, wenn ich geschützte Tiere nur kaufe?
➔ Was passiert, wenn ich nicht wusste, dass die Art geschützt ist?
➔ Gilt das Artenschutzstrafrecht auch bei alten Erbstücken (z.B. Elfenbein)?
➔ Darf ich beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen behalten?
➔ Gibt es Ausnahmen bei geringen Mengen?
Mache ich mich strafbar, wenn ich geschützte Tiere nur kaufe?
Ja. Bereits der Kauf, das Anbieten zum Kauf oder das bloße Vorrätighalten zu Verkaufszwecken von Exemplaren streng geschützter Arten (Anhang A) ohne die notwendigen Dokumente ist nach § 71 BNatSchG strafbar. Der Gesetzgeber geht rigoros gegen jeden Teil der Handelskette vor.
Was passiert, wenn ich nicht wusste, dass die Art geschützt ist?
Unwissenheit schützt im Artenschutzstrafrecht nur selten vor Strafe. Handeln Sie fahrlässig – etwa weil Sie sich vor einem Kauf nicht informiert haben –, sieht das Gesetz immer noch empfindliche Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor (§ 71 Abs. 4 BNatSchG).
Gilt das Artenschutzstrafrecht auch bei alten Erbstücken (z.B. Elfenbein)?
Ja. Auch antike Gegenstände oder Erbstücke aus artengeschützten Materialien fallen unter das BNatSchG. Möchten Sie solche Stücke veräußern, benötigen Sie zwingend eine behördliche CITES-Bescheinigung (Vermarktungsgenehmigung). Der bloße Verkauf ohne diese Genehmigung erfüllt den Straftatbestand.
Darf ich beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen behalten?
In der Regel nicht. Werden durch Zoll oder Behörden geschützte Exemplare aufgrund fehlender Papiere sichergestellt, erfolgt meist die dauerhafte Einziehung. Die anwaltliche Verteidigung konzentriert sich primär darauf, Sie vor der Kriminalisierung und den hohen Geldstrafen zu bewahren.
Gibt es Ausnahmen bei geringen Mengen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Gemäß § 71 Abs. 6 BNatSchG kann eine Strafbarkeit entfallen, wenn nur leichtfertig gehandelt wurde, die Handlung lediglich eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und keine wesentlichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat. Dies ist stets eine Einzelfallprüfung für die Verteidigung.