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Delikte im Strafrecht

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG): Strafe & Verteidigung

Ein Ermittlungsverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG löst bei Betroffenen oft große Panik aus. Sei es durch eine unverhoffte Polizeikontrolle, ein Anhörungsschreiben im Briefkasten oder gar eine polizeiliche Vorladung – die Situation ist bedrückend. Viele fürchten nun empfindliche Geldstrafen, den Verlust ihres Arbeitsplatzes durch fehlende Mobilität oder gar eine Haftstrafe. Doch bewahren Sie Ruhe: Ein Rechtsanwalt kann in dieser für Sie belastenden Lage schnell und lösungsorientiert eingreifen, um schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.

Wann liegt ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor?

Der Gesetzgeber schützt mit § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie machen sich strafbar, wenn Sie ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen, obwohl Sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzen. Gleiches gilt, wenn Ihnen das Führen des Fahrzeugs aufgrund eines Fahrverbots oder einer behördlichen Entziehung aktuell untersagt ist. Auch wer als Halter eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand anderes das Fahrzeug fährt, obwohl dieser keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, macht sich strafbar.

Praxisbeispiel 1 (Die falsche Führerscheinklasse): Sie besitzen lediglich die Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) und fahren mit dem schweren Motorrad eines Freundes (Klasse A) eine kurze Runde um den Block. Auch wenn es "nur eine Probefahrt" war, liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, da Ihre Fahrerlaubnisklasse das Führen dieses spezifischen Kraftfahrzeugs nicht abdeckt. Wichtig hierbei: In diesem Fall haben sich beide strafbar gemacht – Sie als Fahrer und Ihr Freund als Fahrzeughalter, der die Fahrt zugelassen hat.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine handfeste Straftat. Gemäß § 21 StVG sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Neben der reinen Strafe drohen jedoch gravierende Nebenfolgen, die Sie hart treffen können:

Verteidigungsstrategien: Darum brauchen Sie rechtlichen Beistand

Sollten Sie ein Anhörungsschreiben oder eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, gilt die goldene Regel: Schweigen Sie zur Sache! Machen Sie keine Angaben, die Sie später belasten könnten. Kontaktieren Sie stattdessen umgehend einen Anwalt für Strafrecht. Als spezialisierter Anwalt werde ich im ersten Schritt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, um zu prüfen, über welche Beweismittel die Polizei tatsächlich verfügt.

Oftmals bieten sich erfolgversprechende Verteidigungsansätze. Zwar ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht nur bei Vorsatz, sondern gemäß § 21 Abs. 2 StVG auch bei bloßer Fahrlässigkeit strafbar. Dennoch gehen die Ermittlungsbehörden zu Beginn des Verfahrens häufig pauschal von einer vorsätzlichen Tat aus. In vielen Fällen lässt sich jedoch stichhaltig argumentieren, dass eben kein Vorsatz, sondern lediglich eine Fahrlässigkeit vorlag – etwa wenn unklar war, ab wann ein Fahrverbot genau rechtskräftig wirksam wurde oder ob eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland noch galt. Gelingt dieser Nachweis, sieht das Gesetz einen deutlich milderen Strafrahmen vor (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen).

Praxisbeispiel 2 (Der fahrlässige Irrtum): Ein ausländischer EU-Führerschein wurde nach längerem Aufenthalt in Deutschland nicht rechtzeitig umgeschrieben. Dem Beschuldigten war die komplexe Fristenregelung nicht bewusst. Ein erfahrener Verteidiger kann hier oft darlegen, dass allenfalls ein fahrlässiger Irrtum vorlag, was regelmäßig zu einer Reduzierung der Strafe oder gar zur Verfahrenseinstellung führt.

Ziel der anwaltlichen Strategie ist es stets, den Vorwurf bestmöglich zu entkräften, eine belastende Hauptverhandlung zu vermeiden und das Verfahren – idealerweise gegen eine geringe Geldauflage – geräuschlos einstellen zu lassen.

Rechtsanwalt Kunkel, Strafverteidiger in München, verteidigt Sie kompetent und engagiert im Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG. Jetzt anwaltlich beraten lassen!

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