Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): Strafe & Verteidigung
Ein Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) versetzt Betroffene oft in große Angst. Ob durch ein Anhörungsschreiben der Polizei oder sogar eine unerwartete Hausdurchsuchung – der Schock sitzt tief. Bei diesem Vorwurf steht neben einer empfindlichen Strafe vor allem Ihre Fahrerlaubnis auf dem Spiel. In dieser für Sie existenzbedrohenden Situation ist schnelles Handeln und die Konsultation durch einen erfahrenen Rechtsanwalt entscheidend, um Schlimmeres zu verhindern.
Wann liegt eine strafbare Gefährdung des Straßenverkehrs vor?
Der Gesetzgeber bewertet die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB als ernstzunehmende Straftat. Sie liegt vor, wenn Sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fahren oder eine der sogenannten „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr (wie z. B. falsches Überholen, Vorfahrtsmissachtung oder zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen) grob verkehrswidrig und rücksichtslos begehen. Hinzukommen muss zwingend, dass dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet wurden. Ein bloßer Regelverstoß reicht nicht aus.
Praxisbeispiel 1 (Riskantes Überholen): Sie sind auf der Landstraße spät dran und überholen trotz unübersichtlicher Kurve. Der Gegenverkehr muss stark abbremsen und auf das Bankett ausweichen, um einen Frontalzusammenstoß gerade noch so zu verhindern. Hier liegt eine konkrete Gefährdung nach § 315c StGB vor, da das Ausweichen im allerletzten Moment passierte und ein Unfall nur noch vom Zufall abhing.
Die „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr
Das Strafgesetzbuch definiert in § 315c StGB exakt sieben schwerwiegende Fehlverhalten, die bei rücksichtsloser und grob verkehrswidriger Begehung zu einer Strafbarkeit führen, sofern es hierdurch zusätzlich zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert kommt.
- Vorfahrt missachten: Sie nehmen einem anderen Fahrzeug an einer Kreuzung oder Einmündung die Vorfahrt, wodurch es beinahe zu einer Kollision kommt.
- Falsches Überholen: Sie überholen trotz Überholverbot oder bei unklarer Verkehrslage, beispielsweise vor einer unübersichtlichen Kuppe.
- Falsches Verhalten an Fußgängerüberwegen: Sie überholen an einem Zebrastreifen oder fahren rücksichtslos heran, während ein Fußgänger diesen überqueren möchte.
- Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen: Sie rasen mit stark überhöhter Geschwindigkeit in eine Kurve, an eine Straßenkreuzung oder einen Bahnübergang heran.
- Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite: Sie schneiden eine unübersichtliche Kurve und geraten dabei gefährlich weit auf die Gegenfahrbahn.
- Wenden, Rückwärtsfahren oder Geisterfahren: Sie verpassen eine Ausfahrt auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße und versuchen zu wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung zu fahren.
- Unzureichende Absicherung von Pannenfahrzeugen: Sie bleiben an einer gefährlichen Stelle liegen und stellen zur Warnung kein Warndreieck auf, wodurch der nachfolgende Verkehr massiv gefährdet wird.
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?
Die strafrechtlichen Konsequenzen können drastisch ausfallen, da der Schutz des Straßenverkehrs höchste Priorität genießt. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Nebenfolgen treffen die meisten Beschuldigten jedoch am härtesten:
- Führerscheinentzug: In der Regel stuft das Gericht die Tat als so schwerwiegend ein, dass Ihnen die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB sofort entzogen wird. Oft wird der Führerschein bereits am Tatort durch die Polizei sichergestellt oder präventiv beschlagnahmt.
- Punkte in Flensburg (2 oder 3 Punkte): Hier muss rechtlich differenziert werden: Führt die Verurteilung zur Entziehung der Fahrerlaubnis (was bei § 315c StGB der absolute Regelfall ist), werden im Fahreignungsregister 3 Punkte eingetragen. Sieht das Gericht in atypischen Ausnahmefällen von der Entziehung ab und verhängt "nur" ein Fahrverbot, drohen 2 Punkte.
- Probleme mit der Versicherung: Kam es zu einem Unfall, wird Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zwar den Fremdschaden regulieren, Sie aber bei festgestellter Trunkenheit oder grober Fahrlässigkeit oft in Regress nehmen.

Verteidigungsstrategien: Darum brauchen Sie einen Anwalt
Die absolute Grundregel im Umgang mit Ermittlungsbehörden lautet: Schweigen Sie! Lassen Sie sich nicht zu spontanen Rechtfertigungen hinreißen. Machen Sie keinerlei Angaben zur Sache. Kontaktieren Sie umgehend einen Verteidiger.
Ein spezialisierter Anwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um die Beweislage exakt zu analysieren. Ein guter Anwalt für Strafrecht setzt oft genau beim Tatbestandsmerkmal der „konkreten Gefährdung“ an. Eine bloße Beinahe-Kollision ist juristisch schwer fassbar und erfordert präzise Zeugenaussagen, die in der Praxis jedoch häufig stark voneinander abweichen oder widersprüchlich sind.
Praxisbeispiel 2 (Die fehlerhafte Einschätzung): Ein anderer Autofahrer zeigt Sie an, weil Sie ihn angeblich beim Spurwechsel massiv geschnitten hätten. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Anzeigenerstatter noch ausreichend Zeit zum normalen Bremsen hatte. Es bestand demnach keine konkrete, kritische Gefahrensituation (sog. „Beinahe-Unfall“), womit eine Strafbarkeit nach § 315c StGB entfällt.
In vielen Fällen gelingt es der Verteidigung, den gravierenden Straftatbestand auszuräumen, auf eine bloße Ordnungswidrigkeit herunterzubrechen oder eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Das vorrangige Ziel ist hierbei immer der Erhalt Ihres Führerscheins und Ihrer persönlichen Mobilität.
Rechtsanwalt Kunkel, Strafverteidiger in München, verteidigt Sie kompetent und engagiert im Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB. Jetzt anwaltlich beraten lassen!