Unter Geldwäsche versteht man den Vorgang, aus Straftaten erlangte Vermögenswerte, insbesondere Geld, als scheinbar legales Vermögen in den regulären Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen und dabei dessen Herkunft zu verschleiern.
Das zu waschende Geld stammt häufig aus Straftaten wie Drogenhandel, Waffenhandel, Bestechung, Korruption, Raub, Erpressung oder Steuerhinterziehung. Diese Straftaten werden im Hinblick auf die Geldwäsche als Vortaten bezeichnet, die Geldwäsche umgekehrt als Anschlussdelikt. Die organisierte Kriminalität spielt in der Praxis der Geldwäsche ein große Rolle. Aber auch unbescholtene Bürger können schnell der Geldwäsche, insbesondere der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB) verdächtigt werden.
Strafbarkeit der Geldwäsche
Der Geldwäsche macht sich in seinen verschiedenen Varianten schuldig, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB), in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt (§ 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB), sich oder einem Dritten verschafft (§ 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Strafverteidiger Kunkel
Der Strafrahmen der Geldwäsche sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Verschiedene Regelbeispiele oder Qualifikationstatbestände sehen höhere Strafen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
Wer die Geldwäsche leichtfertig begeht, hat eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe zu befürchten (§ 261 Abs. 6 StGB).
Der Versuch der Geldwäsche ist ebenfalls strafbar (§ 261 Abs. 3 StGB). Der Versuch der leichtfertigen Geldwäsche ist nicht strafbar, da es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt handelt.
Leichtfertige Geldwäsche
Grundsätzlich muss das Delikt der Geldwäsche vorsätzlich begangen werden. Da in der Praxis damit aber Beweisschwierigkeiten einhergingen, stellte der Gesetzgeber auch die sogenannte leichtfertige Geldwäsche unter Strafe (§ 261 Abs. 6 StGB), die zwar einen etwas geringen Strafrahmen vorsieht, deren Schwelle zur Strafbarkeit aber deutlich niedriger liegt.
Die leichtfertige Geldwäsche ist ein in der Praxis häufig anzutreffendes Delikt, dessen man mitunter „aus dem nichts heraus“ verdächtigt wird, also ohne damit gerechnet zu haben oder sich eines Unrechts bewusst zu sein.
Der leichtfertigen Geldwäsche macht sich schuldig, wer leichtfertig das Herrühren des Gegenstandes aus rechtswidrigen Tat nicht erkennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof liegt Leichtfertigkeit vor, wenn sich die Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V. m. Abs. 2) StGB aus einer rechtswidrigen Tat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt.
Computerbetrug
Viele dieser Straftaten werden mit Hilfe eines Computers begangen. Der polizeiliche Tatvorwurf lautet daher nicht selten auf Computerbetrug (§ 263a StGB). Später wird er von der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft häufig auf Geldwäsche geändert.
Finanzagent
Unter einem Finanzagenten versteht man eine Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im fremden Namen Zahlungsdienste ausführt. Hierzu gehören auch Fiananztransfergeschäfte im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), deren Betreiben durch die BaFin genehmigungspflichtig ist.
In der Praxis geraten oftmals Privatpersonen unter Verdacht, illegal als Finanzagent tätig zu sein, wenn sie häufige Geld-Transaktionen ins Ausland tätigen, beispielsweise um Freunde, die Familie oder die Familie von Freunden dort zu unterstützen. Hier kommt schnell der Verdacht auf, in Gewinnerzielungsabsicht zu handeln und etwaige Gewinne nicht versteuert zu haben.
Als Ermittlngsbehörde tritt die Staatsanwaltschaft oder bei der Verfolgung einer Zollstraftat das Zollfahnundgamt, das Hauptollamt oder das Zollkriminalamt auf. Sollten Sie ein entsprechendes Schreiben des Zolls oder eines Staatsanwalts erhalten haben, wenden Sie sich gerne an uns.
Rechtsanwalt Kunkel, Strafverteidiger in München, berät und verteidigt Sie beim Vorwurf der Geldwäsche.
Das sagen unsere Mandanten – Bewertungen für die Kanzlei Kunkel
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Niekevor 3 Wochen
★★★★★
"Ich kann Herrn Kunkel auf Grund seiner fachlichen Expertise sowie der angenehmen persönlichen Betreuung absolut empfehlen!"
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Ahmad A.vor 2 Monat
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W. D.vor 2 Monaten
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Andi K.vor 3 Monaten
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Dank seiner kompetenten und überzeugenden Vertretung wurde ich vor Gericht freigesprochen. Ich bin dafür sehr dankbar und würde mich jederzeit wieder an Herrn Kunkel wenden!!!"
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Yu M.vor einem Jahr
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S. B.vor einem Jahr
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F. H-C.vor einem Jahr
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Jürgen W.vor einem Jahr
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M. F.vor zwei Jahren
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Kristina G.vor zwei Jahren
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Herbert H.vor drei Jahren
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"Herr Kunkel ist nicht nur ein guter Anwalt und Strafverteidiger, er hat auch sehr viel Empathie ein empfehlenswerter Problemlöser. Herzlichen Dank!"
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Vivi H.vor vier Jahren
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Agnes B.vor vier Jahren
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Ja E.vor fünf Jahren
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Thomas R.vor fünf Jahren
★★★★★
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Julia T.vor fünf Jahren
★★★★★
"Herr Kunkel hat mich in meinem Anliegen hoch professionell vertreten, sodass am Ende ein optimales Ergebnis herausgekommen ist. Er war stets erreichbar und immer super freundlich, sodass ich mich sehr gut aufgehoben gefühlt habe. Ich kann ihn nur weiterempfehlen"