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Delikte im Strafrecht

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Gefahr für Leib und Leben (§ 315b StGB)

Ein Schreiben der Polizei mit dem Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB löst bei Betroffenen oft regelrechte Panik aus. Ob nach einer polizeilichen Vorladung, einer Durchsuchung oder dem Erhalt eines Anhörungsschreibens – die Situation ist ernst. Der Vorwurf richtet sich oft gegen Handlungen, die aus Sicht des Beschuldigten vielleicht als "Dumme-Jungen-Streich" oder im Affekt begangen wurden, juristisch aber als massive Gefahr gelten. Ein spezialisierter Anwalt ist nun unverzichtbar, um die Situation sachlich zu analysieren, die Ermittlungsakte zu prüfen und eine harte Verurteilung abzuwenden.

Als Rechtsanwalt und erfahrener Verteidiger im Verkehrsstrafrecht kenne ich die Abläufe im Strafverfahren genau. Es gilt, ruhig und lösungsorientiert vorzugehen, um Ihre Rechte – und im Zweifel auch Ihren Führerschein – effektiv zu schützen.

Was bedeutet "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr"?

Gemäß § 315b des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Im Gegensatz zur Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), bei der der Täter als Teilnehmer im Verkehr handelt (z.B. betrunken fährt), handelt es sich bei § 315b StGB typischerweise um Eingriffe von außen in den laufenden Verkehr.

Das Gesetz nennt dabei drei konkrete Tathandlungen:

Praxisbeispiel 1 (Bereiten eines Hindernisses): Ein Fußgänger spannt nachts ein Drahtseil über den Fahrradweg oder wirft Gegenstände (z.B. Steine) von einer Brücke auf herannahende Autos. Dies erfüllt den Tatbestand des § 315b StGB.

Praxisbeispiel 2 (Fahrzeugmanipulation): Jemand löst aus Wut oder als Streich heimlich die Radmuttern an den Reifen eines fremden Fahrzeugs oder durchtrennt die Bremsschläuche.

Praxisbeispiel 3 (Das Fahrzeug als Waffe): Obwohl der Täter selbst am Steuer sitzt, lenkt er sein Fahrzeug absichtlich auf einen Fußgänger oder Polizisten zu, um eine Kontrolle zu durchbrechen (sogenannte "Pervertierung" des Fahrzeugs zu einer Waffe). Auch hier greift § 315b StGB. Oft kommt in solchen Fällen noch Fahrerflucht hinzu.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Die Sanktionen für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sind empfindlich. Gemäß § 315b Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Handelt der Täter in der Absicht, einen Unfall herbeizuführen (etwa für einen Versicherungsbetrug), sieht das Gesetz in Verbindung mit § 315 Abs. 3 StGB sogar eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor – hierbei handelt es sich juristisch um ein Verbrechen.

Aber auch wenn "nur" fahrlässig gehandelt wurde (Absätze 4 und 5), drohen noch bis zu drei bzw. zwei Jahre Freiheitsstrafe oder empfindliche Geldstrafen. Zudem bringt eine Verurteilung fast immer gravierende fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen mit sich: Die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine oft lange Sperrfrist zur Neuerteilung sind die Regel. Darüber hinaus droht nach Ablauf der Sperrfrist nicht selten die Anordnung einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung), um Ihre Fahreignung vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zweifelsfrei nachzuweisen.

Richtiges Verhalten: Schweigen und Anwalt kontaktieren!

Sollten Sie ein Anhörungsschreiben erhalten haben oder gar von einer polizeilichen Durchsuchung betroffen sein, bewahren Sie Ruhe. Gehen Sie nicht zu einer polizeilichen Vorladung und machen Sie keinerlei Angaben zur Sache! Ein gut gemeinter Erklärungsversuch wird Ihnen von Ermittlungsbehörden häufig als Schuldeingeständnis oder als Beleg für Vorsatz ausgelegt.

Als Anwalt für Strafrecht übernehme ich sofort die professionelle Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft. Ich fordere umgehend Akteneinsicht an, um zu prüfen, ob Ihnen überhaupt eine konkrete Gefährdung (der sogenannte "Beinahe-Unfall") nachgewiesen werden kann. Ohne diese konkrete Gefahr ist der Tatbestand oft nicht erfüllt. Mein Ziel ist es stets, das Verfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen oder, falls unvermeidbar, den Schaden durch einen moderaten Strafbefehl anstelle einer belastenden, öffentlichen Gerichtsverhandlung zu minimieren.

Zögern Sie nicht und riskieren Sie keine juristischen Fehler: Jetzt anwaltlich beraten lassen! Ich setze mich mit voller Expertise für Ihre Rechte ein.


Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ):

FAQ Strafrecht - Häufige Fragen an Ihren Strafverteidiger

   ➔ Was ist der Unterschied zwischen § 315b und § 315c StGB?
   ➔ Gilt mein Auto auch als Tatwaffe?
   ➔ Welche Folgen hat die Tat für meinen Führerschein?
   ➔ Ist auch der bloße Versuch strafbar?
   ➔ Muss jemand verletzt worden sein?

Was ist der Unterschied zwischen § 315b und § 315c StGB?

Der Hauptunterschied liegt in der Art des Eingriffs. Bei § 315b StGB (gefährlicher Eingriff) greift der Täter in der Regel von außen in den Straßenverkehr ein (z.B. Steinwurf, Hindernisse). Bei § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) nimmt der Täter selbst als Fahrer am Verkehr teil und begeht dort schwere Fehler (z.B. Fahren unter Alkoholeinfluss).

Gilt mein Auto auch als Tatwaffe?

Ja, in Ausnahmefällen. Wenn Sie Ihr eigenes Fahrzeug nicht mehr als reines Fortbewegungsmittel, sondern absichtlich als "Waffe" einsetzen – etwa um jemanden gezielt anzufahren oder eine Polizeiblockade zu durchbrechen – spricht man von einer Pervertierung. In diesem Fall greift § 315b StGB.

Welche Folgen hat die Tat für meinen Führerschein?

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zieht fast immer harte fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen nach sich. Gerichte entziehen in der Regel die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und verhängen eine Sperrfrist, bevor ein neuer Führerschein beantragt werden darf. Liegen erhebliche Zweifel an der Fahreignung vor, muss zur Wiedererlangung oft eine MPU bestanden werden.

Ist auch der bloße Versuch strafbar?

Ja, gemäß § 315b Abs. 2 StGB ist bereits der Versuch strafbar. Wenn Sie beispielsweise eine Radmutter lösen, die Person das Fahrzeug jedoch stehen lässt und keine Gefahr im Straßenverkehr entsteht, können Sie dennoch für den versuchten gefährlichen Eingriff bestraft werden.

Muss jemand verletzt worden sein?

Nein. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es reicht aus, wenn es zu einer "Beinahe-Unfall"-Situation gekommen ist, also eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert vorlag. Ein tatsächlicher Schaden muss nicht zwingend eintreten.

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