Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs Fahren ohne Erlaubnis (§ 248b StGB)
Ein Schreiben der Polizei mit dem Vorwurf des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) – umgangssprachlich oft als "Spritztour" verharmlost – löst bei Betroffenen und deren Familien häufig große Sorge aus. Oft entsteht der Vorwurf aus einer vermeintlichen Bagatelle, wie der unerlaubten Fahrt mit dem elterlichen Auto oder dem Firmenwagen. Doch das Gesetz bewertet diese unbefugte Nutzung als ernstzunehmende Straftat. In dieser belastenden Situation ist es entscheidend, ruhig zu bleiben. Ein spezialisierter Anwalt kann die Ermittlungsakte prüfen, Missverständnisse aufklären und eine passgenaue Lösung erarbeiten.
Als Rechtsanwalt habe ich bereits viele Mandanten in verkehrsstrafrechtlichen Verfahren erfolgreich verteidigt. Ich kenne die genauen Abläufe im Strafverfahren und weiß, wie man effektiv gegen den Vorwurf vorgeht, um eine harte Strafe abzuwenden.
Wann liegt ein unbefugter Gebrauch nach § 248b StGB vor?
Nach § 248b des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt. Das bedeutet: Sie nutzen das Fahrzeug, ohne dass der Berechtigte dem zugestimmt hat. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist, dass Sie das Fahrzeug lediglich vorübergehend nutzen und es später zurückgeben oder zumindest stehen lassen wollen.
Praxisbeispiel 1 (Die "Spritztour"): Ein Jugendlicher nimmt heimlich die Autoschlüssel seiner Eltern, um mit Freunden nachts eine Runde zu drehen, und stellt den Wagen danach wieder unbemerkt vor die Tür. Hierbei handelt es sich um klassischen unbefugten Gebrauch.
Praxisbeispiel 2 (Firmenwagen privat genutzt): Ein Angestellter nutzt den ihm überlassenen Dienstwagen, der vertraglich streng nur für betriebliche Zwecke zugelassen ist, am Wochenende ohne Erlaubnis für einen privaten Kurzurlaub.
Praxisbeispiel 3 (Fremdes Fahrrad): Sie verpassen nachts die letzte Bahn und nehmen ein unverschlossenes Fahrrad am Bahnhof an sich, um nach Hause zu fahren, wo Sie es einfach am Straßenrand stehen lassen. Auch hier greift § 248b StGB.
Welche Strafen drohen bei unbefugtem Gebrauch?
Wer ein Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen. Das Strafmaß hängt stark von den Umständen der Tat und eventuellen Vorstrafen ab. Zudem kann die Tat weitreichende Konsequenzen für Ihren Führerschein haben. Nicht selten droht der Entzug der Fahrerlaubnis oder die Anordnung einer MPU, falls die Verkehrsbehörde Zweifel an Ihrer Fahreignung anmeldet.
Achtung bei Begleitdelikten: Sehr oft begehen Täter den unbefugten Gebrauch, weil sie keinen Führerschein haben. In solchen Fällen kommt regelmäßig der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) hinzu. Ebenso passieren heimliche Spritztouren oft unter Alkoholeinfluss, was das Verfahren schnell um den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr erweitert und das Strafmaß massiv verschärfen kann.
Abgrenzung: Unbefugter Gebrauch oder Diebstahl?
Ein zentraler Punkt für jeden Anwalt für Strafrecht ist die Abgrenzung zum klassischen Diebstahl (§ 242 StGB), wie etwa einem Autodiebstahl oder Fahrraddiebstahl. Beim Diebstahl hat der Täter die Absicht, das Fahrzeug dauerhaft für sich oder einen Dritten zu behalten (Zueignungsabsicht). Plant der Täter von vornherein, das Fahrzeug nur vorübergehend zu nutzen, spricht man juristisch von einer bloßen Gebrauchsanmaßung (furtum usus). Während eine solche Gebrauchsanmaßung bei den meisten Alltagsgegenständen straffrei ist, hat der Gesetzgeber beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (§ 248b StGB) eine ausdrückliche Ausnahme geschaffen. Da ein echter Autodiebstahl oder Fahrraddiebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren deutlich strenger bestraft wird, ist es die Aufgabe der Verteidigung, eine vorschnelle Verurteilung wegen Diebstahls zu verhindern.

Verhaltenstipps: Darum sollten Sie schweigen
Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache! Jede unüberlegte Aussage kann später gegen Sie verwendet werden – etwa wenn Sie unabsichtlich eine Zueignungsabsicht und damit einen Diebstahl implizieren. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und schalten Sie sofort einen Rechtsanwalt ein.
Ich werde für Sie die Kommunikation mit der Polizei übernehmen und Akteneinsicht beantragen. Gut zu wissen: Gemäß § 248b Abs. 3 StGB ist der unbefugte Gebrauch stets ein absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden das Verfahren nur einleiten und fortführen dürfen, wenn der Berechtigte aktiv einen Strafantrag stellt. Dieser Umstand bietet der Verteidigung oft hervorragende Ansatzpunkte. Mein oberstes Ziel ist es, das Verfahren geräuschlos zur Einstellung zu bringen oder durch einen Strafbefehl eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
Als Ihr Strafverteidiger stehe ich fest an Ihrer Seite. Zögern Sie nicht: Jetzt anwaltlich beraten lassen, um Ihre Rechte zu wahren und bestmöglich geschützt zu sein!
Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ):
➔ Was genau ist unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs?
➔ Gilt das Gesetz auch für Fahrräder?
➔ Ist eine heimliche Fahrt mit dem Auto der Eltern strafbar?
➔ Ist unbefugter Gebrauch das gleiche wie Diebstahl?
➔ Muss der Berechtigte mich anzeigen, damit ermittelt wird?
➔ Wie verhalte ich mich bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter?
Was genau ist unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs?
Gemäß § 248b StGB liegt unbefugter Gebrauch vor, wenn Sie ein Kfz oder Fahrrad ohne Erlaubnis des Berechtigten vorübergehend nutzen, ohne die Absicht zu haben, es dauerhaft zu behalten. In der juristischen Fachsprache wird dieses Handeln auch als strafbare Gebrauchsanmaßung bezeichnet.
Gilt das Gesetz auch für Fahrräder?
Ja. § 248b StGB erfasst ausdrücklich Kraftfahrzeuge (Autos, Motorräder, E-Scooter) sowie herkömmliche Fahrräder. Das unbefugte "Ausleihen" eines unverschlossenen Rades ist demnach strafbar.
Ist eine heimliche Fahrt mit dem Auto der Eltern strafbar?
Grundsätzlich ja. Es erfüllt den Tatbestand. Allerdings ist der unbefugte Gebrauch gesetzlich stets ein reines Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat nur verfolgt wird, wenn die Eltern tatsächlich einen formalen Strafantrag stellen.
Ist unbefugter Gebrauch das gleiche wie Diebstahl?
Nein. Beim Diebstahl wollen Sie das Fahrzeug dauerhaft behalten oder weiterverkaufen (Zueignungsabsicht). Beim unbefugten Gebrauch wollen Sie es nur für eine kurze Fahrt nutzen. Die Abgrenzung ist für das Strafmaß enorm wichtig.
Muss der Berechtigte mich anzeigen, damit ermittelt wird?
Ja, zwingend. § 248b StGB ist ein absolutes Antragsdelikt. Ohne einen formalen Strafantrag des Berechtigten darf die Staatsanwaltschaft die Tat nicht verfolgen – unabhängig davon, ob es sich um Familienangehörige oder Fremde handelt.
Wie verhalte ich mich bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter?
Gehen Sie nicht zur Polizei und machen Sie keine Angaben zur Sache. Beauftragen Sie einen Anwalt für Strafrecht, der den Termin für Sie absagt und Akteneinsicht fordert, um die Verteidigung optimal vorzubereiten.